Überlegungen zur Nutzung öffentlicher Flächen oder Gebäude für Kunst oder Werbung in Bruneck
siehe Anfrage zum Thema
Grundsätzlich muss von der Gemeindeverwaltung die Frage geklärt werden, ob die Fassaden des Gemeindehauses, der alten Turnhalle oder andere öffentliche Gebäude und Flä-chen für die Anbringung von Werbung oder Kunst verwendet werden können oder sollen. Dabei wird schnell klar, dass für beide Bereiche der Nutzung unterschiedliche Argumente zur Geltung kommen.
Zu bedenken sind Fragen der Zweckmäßigkeit – vor allem im Sinne eines kulturellen oder finanziellen Allgemeinnutzens – und der Ästhetik oder Würde eines Gebäudes oder Ensembles. Privat- oder firmenbezogene Interessen dürfen dabei vorerst keine Rolle spielen.
(Der turmartige Treppenaufgang des Gemeindegebäudes sollte z.B. aus meiner Sicht nicht zur Litfaßsäule verkommen, um, wie geschehen, ein mittelmäßiges Konzertevent über Monate hin-weg mit einem übergroßen Bigprint anzukündigen.)
Entscheidet sich die Gemeindeverwaltung für eine entsprechende zusätzliche Zweckbestimmung öffentlicher Flächen, müssen dafür möglichst klare Bestimmungen und Regeln entwickelt werden. Ausnahmen sollten, jedoch nur wenn allgemein nachvollziehbar begründetet, natürlich möglich sein. Weiterlesen